Satzung des Ortsverbandes Langen von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN Zuletzt geändert am 21. April 2009 durch Beschluss der Ortsmitgliederversammlung Als PDF in neuem Fenster öffnen § 1 Name Bündnis 90 / Die GRÜNEN Ortsverband Langen sind ein Gebietsverband der Partei Bündnis 90 / Die GRÜNEN im Sinne des § 4 Absatz (2) Parteiengesetz. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Stadt Langen. Der Ortsverband gehört zum Landesverband Bündnis 90 / Die GRÜNEN Hessen und zum Kreisverband Offenbach-Land. § 2 Geltung der Satzung Die Satzung des Landesverbandes Bündnis 90 / Die GRÜNEN Hessen und des Kreisverbandes gilt für den Ortsverband unmittelbar, sofern dieser im Folgenden nicht eigene Regelungen getroffen hat. § 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied der Partei kann jede natürliche Person sein, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den Grundprinzipien und den Zielen der Partei bekennt, keiner anderen Partei oder Wählervereinigung angehört und die satzungsmäßigen Beiträge bezahlt. (2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim OV/KV-Vorstand beantragt. Sie wird wirksam nach der Zustimmung durch den Ortsverband/Kreisverband. (3) Bezüglich der Ablehnung von Aufnahmeanträgen und der Beendigung der Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes. (4) Auch Menschen, die sich parteipolitisch nicht binden wollen, sollen ihren Sachverstand und ihr Engagement in unseren Ortsverband einbringen können. Deshalb können auf einer offenen Liste zur Kommunalwahl auch Nichtmitglieder kandidieren. Diese dürfen allerdings keiner anderen Partei oder Wählervereinigung angehören. § 4 Frauenstatut (1) Das Frauenstatut des Landesverbandes Bündnis 90 / Die GRÜNEN Hessen wird angewandt; insbesondere ist bei der Besetzung des Vorstandes sowie bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen und Listen die Hälfte der zu besetzenden Plätze von Frauen wahrzunehmen. (2) Über Ausnahmen entscheidet die Ortsmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder. § 5 Organe (1) Organe des Ortsverbandes sind die Ortsmitgliederversammlung und der Ortsverbandsvorstand. (2) Die Amtszeit gewählter Mitglieder von Organen beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Bis zur Wieder-, Nach- oder Neuwahl bleiben sie kommissarisch im Amt, sofern dies nicht ausdrücklich durch Beschluss der Ortsmitgliederversammlung oder -sofern die Beschlussfähigkeit des Vorstandes gewährt bleibt- durch Erklärung des Mitglieds abgelehnt wird. § 6 Die Ortsmitgliederversammlung (1) Die Ortsmitgliederversammlung ist das höchste, in allen Angelegenheiten Beschluss fassende Organ des Ortsverbandes. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Ortsverbandes. (2) Die Ortsmitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Alle Mitglieder des Ortsverbandes werden hierzu mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand des Ortsverbandes schriftlich eingeladen. (3) Die Ortsmitgliederversammlung ist bei satzungsmäßiger Einladung beschlussfähig zu allen Punkten, die in der Einladung bekannt gegebenen, vorläufigen Tagesordnung enthalten sind. Zu weiteren Tagesordnungspunkten, mit Ausnahme von Wahlen, können Beschlüsse gefasst werden, sofern nicht mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder der Aufnahme in die Tagesordnung widerspricht. Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. § 7 Ortsverbandsvorstand (1) Der Ortsverbandsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die die Aufgaben unter sich aufteilen, sofern von der Mitgliederversammlung keine Festlegung getroffen wird. (2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Ortsmitgliederversammlung gewählt. Zur Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Kommt die Wahl im ersten Wahlgang nicht zu Stande, so kommen in weitere Wahlgänge die KandidatInnen mit den meisten Stimmen des vorangegangenen Wahlgangs und zwar maximal doppelt so viele wie Positionen zu besetzen sind. (3) Die/der KassiererIn wird in einer gesonderten Wahl gewählt. (4) Die Abwahl einzelner Vorstandsmitglieder ist auf jeder Ortsmitgliederversammlung durch die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich, sofern dies in der Einladung mitgeteilt wurde. § 8 Finanzen (1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Verteilung der Mitgliedsbeiträge auf die einzelnen Organe der der Partei regelt die Bundes- bzw. die Landessatzung und die Kassenordnung des KV Offenbach-Land. (2) In begründeten Fällen kann der Ortsverbandsvorstand für einen begrenzten Zeitraum einzelne Mitglieder des Ortsverbandes von Mitgliedsbeiträgen befreien oder von einzelnen Mitgliedern einen verminderten Beitrag erheben. Sollte dieser Zeitraum zwei Jahre überschreiten, ist auf einer Mitgliederversammlung nach einem Bericht der/des KassiererIn/s bei Wahrung der Anonymität über die Fortführung der Mitgliedschaft zu entscheiden. (3) Für MandatsträgerInnen wird ein Sonderbeitrag von mindestens 50% der aus der Ausübung von Mandaten resultierenden Aufwandsentschädigungen/Sitzungsgelder festgelegt. In begründeten Fällen kann die Ortsmitgliederversammlung eine Ausnahme dieser Regelung beschließen. (4) Fahrtkosten, die aus der Ausübung eines Mandates oder aus Verpflichtungen für den Ortsverband entstehen, werden in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Regelungen erstattet. (5) Über eine Einzelkontovollmacht über alle Konten des Ortsverbandes sollen neben der/dem KassiererIn auch mindestens ein weiteres Mitglied des Ortsverbandsvorstandes und ein Mitglied der Fraktion der Stadtverordnetenversammlung verfügen. (6) Spenden, sofern sie nicht zweckgebunden sind, können bis zu einem Betrag von 500,- EUR pro Organisation und Jahr durch den Ortsverbandsvorstand beschlossen werden. Dies muss den Mitgliedern im nächsten Rundschreiben mitgeteilt werden. Spenden, die diesen Betrag übersteigen, müssen von der Ortsmitgliederversammlung beschlossen werden. Ausgaben, die für die laufende Arbeit des Ortsverbandes zweckgebunden sind, bleiben in der alleinigen Verantwortung des Ortsverbandsvorstandes. (7) Bei Auflösung des Ortsverbandes geht das Vermögen auf eine gemeinnützige (ökologische oder soziale) Stiftung über. § 9 Urabstimmung (1) Zu grundsätzlichen Fragen der Organisation oder der Programmatik der Partei ist eine Urabstimmung möglich. (2) Eine Urabstimmung findet statt auf Antrag des Ortsverbandsvorstandes oder von einem Drittel der Mitglieder. (3) Der Antrag muss eine Sachverhaltsdarstellung und eine Frage enthalten, die mit “ja“ oder „nein“ beantwortet werden kann. (4) Die Urabstimmung wird vom Ortsverbandsvorstand organisiert und durchgeführt; das Ergebnis wird in einem Rundbrief mitgeteilt. § 10 Schlussbestimmungen (1) Die Beschlussfassung und die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Sie kann nur auf einer Ortsmitgliederversammlung erfolgen, zu der ausdrücklich mit dem Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ eingeladen wurde. (2) Ein Beschluss über die Auflösung des Ortsverbandes bedarf in einer Urabstimmung der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder.
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